GHS – Auswirkungen auf Lote und Flussmittel

 

Globally Harmonised System (GHS/CLP: UN – EU)

Um Unterschiede in den international existierenden Systemen der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien aufzuheben und um den Standard in der Arbeitssicherheit, im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie beim Transport gefährlicher Güter weiter anzuheben, ist unter Federführung der Vereinten Nationen ein Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) – kurz GHS entwickelt worden.

CLP-Verordnung

Dieses GHS-System wurde am 16.12.2008 mit der EG-Verordnung Nr. 1272/2008, namentlich: Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) – CLP-Verordnung – in der EU eingeführt. Die CLP-Verordnung trat am 20.01.2009 in Kraft und gilt seitdem europaweit. Die Empfehlungen der UN mit ihrem GHS-System wurden zwar nicht vollständig, jedoch weitgehend von der EU übernommen.

Übergangsfristen

Die neue Verordnung kann bereits angewendet werden. Für Stoffe wird die GHS/CLP-Kennzeichnung ab dem 01.12.2010 verbindlich, für Zubereitungen, die jetzt unter GHS als Gemische bezeichnet werden, gilt die Verordnung verbindlich erst ab dem 01.06.2015.

Bis zum 01.06.2015 muss im Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben werden. Eine Doppelkennzeichnung auf dem Etikett ist nicht zulässig.

 

Wichtige Neuerungen

  • Zur Visualisierung der Gefahren lösen 9 neue Gefahrenpiktogramme (siehe Abbildung) die alten Gefahrensymbole ab. Neu im Vergleich zu den alten Gefahrensymbolen sind die Gasflasche, das Ausrufezeichen und die Gesundheitsgefahr.
  • Zusätzlich zu den Piktogrammen wird mit einem von zwei möglichen Signalwörtern der potenzielle Gefährdungsgrad beschrieben; "Gefahr" oder "Achtung".
  • Die neuen Gefahrenhinweise, H-Hinweise (hazard statements) lösen die alten R-Sätze ab.
  • Die neuen Sicherheitshinweise, P-Hinweise (precautionary statements) ersetzen die alten S-Sätze.

ATP

Die 30. und 31. ATP (Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt) wurden in einer 1. ATP des Anhangs VI zur CLP Verordnung aufgenommen und am 05.09.2009 veröffentlicht. Die dort genannten Einstufungen sind dann bis spätestens 1. Dezember 2010 zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf Lote

Mit der 1. ATP des Anhangs VI zur CLP Verordnung hat sich die Gefahrstoffeinstufung für Nickel (EG-Nr.: 231-111-4) geändert. Daher müssen ab den 01.12.2010 Lotpulver und Pasten ab einem Nickelgehalt von 10 Gew.-% als "T" giftig eingestuft und entsprechend gekennzeichnet werden.

Bei nickelhaltigen Festloten hingegen handelt es sich um sogenannte Metalle in kompakter Form. Gemäß Anhang I Abs. 1.3.4.1 der GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 benötigen Metalle in kompakter Form kein Kennzeichnungsetikett wenn von ihnen in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine Gewässergefährdung ausgehen. Dieses ist für das Gefährlichkeitsmerkmal "Giftig" der Fall. Nickelhaltige Festlote brauchen nicht als Giftig gekennzeichnet zu werden, obwohl sie so eingestuft werden müssen. Die notwendigen Informationen müssen dem Anwender jedoch in einem Sicherheitsdatenblatt bekannt gemacht werden.

Anders verhält es sich bei dem Gefährlichkeitsmerkmal "Sensibilisierend". Hier besteht bei Hautkontakt mit den Produkten die Gefahr der Sensibilisierung. Daher müssen nickelhaltige Festlote ab einem Nickelgehalt von ≥ 1 % als hautsensibilisierend gekennzeichnet werden.

Auswirkungen auf Flussmittel

Flussmittel, diemehr als 5,5 % Borsäure (EG-Nr.: 233-139-2, 234-343-4), 4,5 % Dinatriumtetraborat-Pentahydrat (EG-Nr.: 215-540-4) oder 3,1 % Dibortrioxid (EG-Nr.: 215-125-8) enthalten, sind ab dem 01.12.2010 als "Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2" einzustufen und mit dem Symbol "T" giftig und den R-Sätzen R60, R61 zu kennzeichnen.

Vom Zentralverband Oberflächentechnik e.V. liegt eine Stellungnahme auf die Auswirkungen der neuen Einstufung von Borsäure (und Borate) vor. Die bereits vorhandenen und eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Boraten / Borsäure beschrieben. Durch diese bereits existierenden Maßnahmen, z.B. Absauganlagen und geschultes Personal, wird die Belastung für den Beschäftigten so gering wie möglich gehalten.

Ein abschließendes Zitat aus der Gestis-Datenbank: "Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht befürchtet zu werden."

 

 

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