Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens zum 01. Oktober 2014

Änderungen ab dem 01. Juli 2015

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Bundestag hat 2014 die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens auf im Inland bewirkte Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen beschlossen. Wir möchten Sie hiermit über wesentliche umsatzsteuerliche Änderungen informieren, die seit dem 01. Oktober 2014 in Kraft sind und 01.01.2015 nochmals durch eine Neuregelung geändert wurden.

Für bislang im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen von u.a.

  • diversen Metallen ab 10/2014 bzw. Anpassung zum 01.01.2015 (siehe Auflistung)

geht ab dem 01. Oktober 2014 die Steuerschuld auf den Leistungsemp­fänger über, sofern er Unternehmer ist. Das bedeutet, der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer.  Hierzu wurde § 13b Abs. 2 UStG n. F. um die Nr. 11 ergänzt. Das Verfahren wird im Wirtschaftsverkehr auch Reverse-Charge-Verfahren genannt.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist nur auf wirtschaftliche Vorgänge, die eine Wertgrenze von 5.000€ überschreiten, anzuwenden. Die bisher geltenden Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren ohne Berücksichtigung der Wertgrenze, endete zum 30.06.2015. Nach derzeitigen Gesetzesstand ist die Umicore AG & Co.KG verpflichtet, auf wirtschaftliche Vorgänge, die den Wert von 5.000 € unterschreiten, den Regelsteuersatz anzuwenden. Zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt es in diesen Fällen nicht.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Wirtschaftsvereinigung Metalle.

 

 

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